Teilweise Fristverlängerungen der Länder

Nachdem sich das BMF noch mit Schreiben vom 30.06.2020 gegen den mehrheitlichen Wunsch der Länder stellte (zum Beitrag), die Nichtbeanstandungsregelung zur KassenSichV über den 30.09.2020 hinaus zu verlängern, haben nun einzelne Bundesländer die Initiative ergriffen und über eigene Erlasse für einen Aufschub gesorgt.

Dies betrifft zurzeit Baden-Württemberg (Meldung v. 13.07.2020), Bayern (Meldung v. 10.07.2020), Hamburg, Hessen (Meldung v. 10.07.2020), Niedersachsen (Meldung v. 10.07.2020), Nordrhein-Westfalen (Meldung v. 10.07.2020) und Schleswig-Holstein (Meldung v. 10.07.2020).

In den betroffenen Ländern hat man sich im Rahmen einer Härtefallregelung darauf verständigt, das Fehlen einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) gem. KassenSichV über den 30.09.2020 hinaus bis zum 31.03.2021 nicht zu beanstanden.

Voraussetzung ist jedoch, dass

  • die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.09.2020 (Niedersachsen: 31.08.2020) nachweislich verbindlich bestellt (in einigen Ländern gilt zusätzlich: den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat) oder
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Das Aufbewahren der den Härtefall bestätigenden Belege reicht aus.

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Corona-Krise und umfangreicher Arbeiten im Zuge der Umsatzsteueränderungen, die die Fachhändler zusätzlich binden, ist diese Maßnahme überaus begrüßenswert.

Wir hoffen, dass das für den Großteil unserer Kunden zuständige Finanzministerium Rheinland-Pfalz sich dieser pragmatischen und unbürokratischen Lösung ebenfalls anschließt. Im entsprechenden Fall werden wir Sie umgehend informieren.

Hinweis zu Rechtsthemen:

KassenSichV: Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung) vom 26.09.2017

BMF: Bundesministerium der Finanzen

Nichtbeanstandungsregelung: BMF-Schreiben vom 06.11.2019 – IV A4 – S0319/19/10002:001, DOK 2019/0891800

TSE: Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme gem. BSI TR-03153