Keine Fristverlängerung für TSE & DSFinV-K

Trotz Corona-Krise hat das BMF in Person von Hr. Staatssekretär Dr. Bösinger mit Schreiben vom 30.06.2020 an die beteiligten Verbände bekannt gegeben, dass eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung zur KassenSichV nicht im Raum steht und die rechtlichen Rahmenbedingungen von allen Nutzern elektronischer Kassensysteme bis spätestens 30.09.2020 umzusetzen sind.

Vor dem Hintergrund der späten Marktverfügbarkeit zertifizierter Technischer Sicherheitseinrichtungen und stark eingeschränkter Umstellungsmöglichkeiten während der letzten Monate sicher ein sportliches Vorhaben. Trotzdem rechnen wir damit, dass sich an dieser Sichtweise des BMF wahrscheinlich auch in Zukunft nichts ändern wird.

Falls Ihr Kassensystem noch eine entsprechende Umrüstung benötigt, werden wir Sie in Kürze persönlich kontaktieren, um alles Nötige zu besprechen.

Das Schreiben im Wortlaut:

Betreff: Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen;
Startzeitpunkt für den Einsatz von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise stellen Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Die Bundesregierung hat daher umfassende Stützungsmaßnahmen ergriffen, damit aktive Geschäftsbetriebe ordnungsgemäß aufrechterhalten werden können und Ihre Leistungen am Markt anbieten können.

Ein ordnungsmäßiger Geschäftsbetrieb erfordert seit dem 1. Januar 2020 allerdings auch, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Mit der bestehenden Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 (BMF-Schreiben vom 06. November 2019 – IV A4 – S0319/19/10002:001, DOK 2019/0891800) wurde die Frist für die Anbindung von Kassensystemen an eine TSE lediglich verlängert, bis eine flächendeckende Aufrüstung der elektronischen Aufzeichnungssysteme möglich ist.

Erfreulicherweise bieten mittlerweile bereits vier TSE-Hersteller zertifizierte TSE auf dem Markt an, für
welche nach unseren Informationen keine Lieferschwierigkeiten aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bestehen. In dem o.g. BMF-Schreiben wurde in Hinblick darauf schon hingewiesen, dass
die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.

Ich bitte Sie daher, Ihre Mitglieder im Hinblick auf das Auslaufen der Frist am 30. September 2020 darauf hinzuweisen, nunmehr alle Voraussetzungen zur Aufrüstung der Kassen bzw. Neuanschaffung von Kassen vorzunehmen. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die Notwendigkeit einer Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung seitens des Bundesministeriums der Finanzen nicht gesehen wird und bitte Sie, Ihre Mitglieder hierüber entsprechend in Kenntnis zu setzen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Bösinger

Quelle: DFKA e.V. Deutscher Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik im bargeld- und bargeldlosen Zahlungsverkehr e.V. Pettenkoferstraße 16-18, 10247 Berlin

Hinweis zu Rechtsthemen:

KassenSichV: Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung) vom 26.09.2017

BMF: Bundesministerium der Finanzen

Nichtbeanstandungsregelung: BMF-Schreiben vom 06.11.2019 – IV A4 – S0319/19/10002:001, DOK 2019/0891800

TSE: Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme gem. BSI TR-03153

DSFinV-K: Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme