Erweiterte Steuersenkung ab 01.07.2020

Im Rahmen der Corona-Steuerhilfegesetze wurde u.a. beschlossen, das Umsatzsteuergesetz für den Zeitraum vom 01.07.2020 – 30.06.2021 zu ändern und während dieses Zeitraums Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – dem ermäßigten Steuersatz i.H.v. 7 % zu unterwerfen. Das nachfolgende Zweite Corona-Steuerhilfegesetz sieht nun zusätzlich eine allgemeine Senkung der Umsatzsteuersätze vor. Entsprechend gilt im Zeitraum vom 01.07.2020 – 31.12.2020 ein allgemeiner Steuersatz i.H.v. 16 % statt 19 % und ein ermäßigter i.H.v. 5 % statt 7 %.

Während die Umstellung im Einzelhandel relativ selbsterklärend ist, stehen unsere Gastronomen, Bäcker u.a., die Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten, vor einer mehrstufigen Umstellung. Entsprechend möchten wir die Auswirkung der Regelungen einmal etwas übersichtlicher darstellen:

Ab 01.07.2020

  • Der allgemeine Steuersatz sinkt von 19 % auf 16 % und der ermäßigte von 7 % auf 5 %.
  • Dadurch gilt bei der Abgabe von Getränken ein Steuersatz i.H.v. 16 %.
  • Zusätzlich gilt bei der Abgabe von Speisen einheitlich der ermäßigte Satz von 5 %.
    Die bisherige steuerliche Trennung in Verkäufe zum Verzehr an Ort und Stelle oder außer Haus entfällt.

Ab 01.01.2021

  • Der allgemeine Steuersatz erhöht sich wieder auf 19 %, der ermäßigte auf 7 %.
  • Dadurch gilt bei der Abgabe von Getränken ein Steuersatz i.H.v. 19 %.
  • Für die Abgabe von Speisen gilt weiterhin generell der ermäßigte Steuersatz, jedoch nun i.H.v. 7 % statt 5 %.

Ab 01.07.2021

  • Für die Lieferung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle gilt wieder der allgemeine Steuersatz i.H.v. 19 %.

Was muss noch beachtet werden?

  • Teilweise herrschen noch offene Fragen, z.B. bei der Versteuerung von Einzweckgutscheinen oder bei der Stornierung von Altfällen. Hierzu erwarten wir noch eine Klarstellung durch das Finanzministerium.
  • Hygienezuschläge dürften als schicksalteilendes Entgelt zu betrachten sein.
  • Da gerade bei der Abgabe von Getränken zum Verzehr außer Haus immer wieder Unsicherheit herrscht, weisen wir noch einmal darauf hin, dass für alle Getränke der allgemeine Steuersatz gilt. Ausnahmen sind ausschließlich Milch oder Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z.B. Molke) von mindestens 75 % sowie natürliches Wasser (Leitungswasser; kein Trink-, Tafel- oder Heilwasser) und auch nur bei der Abgabe zum Verzehr außer Haus.

Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Auflistung. Besprechen Sie in jedem Fall Ihre Situation mit Ihrem steuerlichen Berater, nur dieser kann und darf Ihnen im Einzelfall verbindliche Auskünfte erteilen. Bei allen allgemeinen Fragen, insbesondere technischen, stehen wir unseren Kunden jederzeit gerne zur Verfügung.

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