Weitere Fristverlängerungen der Länder

Abweichend von den Vorgaben des BMF hatten kürzlich bereits einige Bundesländer in Eigenregie mit Erlassen für eine Verlängerung der Frist zur Aufrüstung von Kassensystemen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung gesorgt (zum Beitrag), die ursprünglich zum 30.09.2020 ablaufen sollte.

Diesem Verfahren haben sich nun erfreulicherweise auch Mecklenburg-Vorpommern (Meldung v. 17.07.2020), Rheinland-Pfalz (Meldung v. 22.07.2020), das Saarland (Meldung v. 22.07.2020) sowie die Freistaaten Sachsen (Meldung v. 15.07.2020) und Thüringen (Meldung v. 22.07.2020) angeschlossen.

Die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen und Sachsen-Anhalt verschließen sich bislang einer unternehmerfreundlichen Regelung.

Bitte beachten Sie, dass sich die Bedingungen für die Fristverlängerung je nach Bundesland teilweise im Detail unterscheiden. So muss z.B. der verbindliche Auftrag zur Aufrüstung eines Kassensystems mit einer TSE bei einem Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder anderen Dienstleister teilweise bis spätestens 30.09.2020, in manchen Ländern jedoch bereits bis spätestens 31.08.2020 erteilt werden. Auch werden teilweise unterschiedliche Arten von Nachweisen verlangt.

In Rheinland-Pfalz gilt z.B., dass der Einbau einer TSE bis spätestens 31.08.2020 verbindlich beauftragt werden muss und der Auftragnehmer bestätigt, dass eine Aufrüstung bis zum 30.09.2020 nicht möglich ist. Der Kaufnachweis ist dem Finanzamt auf Verlangen vorzuzeigen.

Als Bestandskunde ohne TSE werden wir Sie unter den neuen Gesichtspunkten in Kürze schriftlich zu den Umrüstungs- und Bestellmöglichkeiten informieren.

Hinweis zu Rechtsthemen: